Die Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf gemeinnützige Sportvereine?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG - Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- vom 20. Juli
2000) gilt für alle Bereiche des mitmenschlichen Zusammenlebens.
Dies bedeutet, dass es auch zur Anwendung und Beachtung bei
gemeinnützigen Sportvereinen gelangen muss. Wesentliche Neuerungen
gegenüber dem alten Bundesseuchengesetz ist u.a. die verschärfte
Straf- und Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen dieses Gesetz.
Grundsatz:
Gegen Bußgelder oder Strafe kann ein Verein nicht
versicherungsrechtlich abgesichert werden.
Ob die allgemeine Vereinshaftpflichtversicherung für
Sportvereine im Rahmen zivilrechtlich geltend gemachter
Schadensersatzansprüche bei Schäden, die eine Person nach Genuss
von gespendeten oder selbst gefertigten Lebensmitteln bei
Vereinsveranstaltungen eines Sportvereins erlitten hat, greift,
hängt vom Einzelfall und den Detailumständen des Falles ab. Die
allgemeingültigen küchenhygienischen und veterinärmedizinischen
Vorgaben für den Bereich der Bereitstellung, Zubereitung, Lagerung,
Verteilung, Abfüllung und Ausgabe von Lebensmitteln und/oder
Getränken (Beachtung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von
Schankanlagen - Schankanlagenerlaubnis) durch Beauftragte eines
Sportvereins an Mitglieder und/oder Gäste sind stets zu beachten.
Dies gilt auch für Straßen- und Heimatfeste, Sportfeste und
sportliche Veranstaltungen, bei denen ein Sportverein für das
leibliche Wohl seiner Mitglieder, Gäste und Besucher sowie Sportler
sorgt. Auch Veranstaltungen in clubeigenen Räumen fallen hierunter.
Auf die Mitglieder eines Vereins, welche mit der Herstellung,
Lagerung, Zubereitung, Verteilung oder Ausgabe/Ausschank und
Servieren von gespendeten oder selbstgefertigten Speisen, Getränken
oder sonstigen Lebensmitteln beauftragt werden, sind die allgemein
gültigen Richtlinien des Hygiene-, Küchen- und Schankanlagenrechtes
anzuwenden.
Dies gilt auch für die hygienetechnische Mindestausstattung
von küchen- oder küchenähnlichen Ständen und Einrichtungen. (Z.B.
Kühl- und Lagerungsvorschriften, Küchentauglichkeit des Personals,
Rückstellung von Lebensmittelproben, Warmwasser- und Spültechnische
Ausstattungen, Trennung von Geldverkehr und Lebensmittelausgabe
u.v.a.m.)
Hier empfiehlt sich,
rechtzeitig vorher die zuständigen Behörden zu befragen.
Die Gesundheitsbehörden vor Ort (Gesundheits- und/oder
Veterinärbehörden/Ämter), erteilen auf Nachfrage gerne Auskünfte
über die Grundsätze, die für eine Veranstaltung eines
gemeinnützigen Sportvereins mit geplanter Verköstigung der
Besucher, zur Anwendung gelangen müssen. Bei der Annahme, Lagerung,
Zubereitung und Ausgabe von gespendeten Lebensmitteln besteht zur
Zeit große Unsicherheit in den Vereinen. Hier sollte die
Haftpflichtproblematik mit der, für den Verein zuständigen,
Vereinshaftpflichtversicherung vorab geklärt werden. Eine
bundesweit gültige allgemeine Verfahrensregelung kann, wegen der
unterschiedlichen Zuständigkeiten und Auslegungen der
Länderbehörden an dieser Stelle nicht getroffen werden.
Eine besondere Problematik versteckt sich hinter der
Formulierung des IfSG im § 43, welcher besondere Bestimmungen für
den Bereich einer
gewerbsmäßigen Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
vorschreibt. (Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes für
Personen, die mit Lebensmitteln Umgang haben.) Wann im Einzelfall
von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des IfSG auszugehen
ist, bleibt der Auslegung der Gesundheitsbehörden vor Ort
überlassen.
Hier unterscheiden sich die Verfahrensweisen ganz erheblich,
wie die Praxis in den verschiedenen Bundesländern aus dem
vergangenen Sommer gezeigt hat. Die Auslegungen der Finanzämter
sind hierbei nicht maßgebend.
Einem Vereinsvorsitzenden sei dringlich empfohlen, vor einer
Veranstaltung mit geplanter Besucherverköstigung - unabhängig, ob
kostenlos oder gegen Entgelt - die Vorgaben der örtlichen
Gesundheitsämter abzufragen.
Holger Liebsch
DTV-Präsidium
von Daniel Reichling Uhr