Sozialversicherungspflicht für Trainer und Übungsleiter im DTV?
Ungeachtet der verschiedensten Verlautbarungen aus Kreisen der
Politik, des Deutschen Sportbundes und der verschiedenen
Sozialversicherungsträger ist auch in Zukunft davon auszugehen,
dass die Betriebsprüfer der gesetzlichen Sozialversicherungskassen
... gesetzliche Krankenkassen (AOK)
... Ersatzkassen
... Betriebskrankenkassen
... Sonstige Krankenversicherungsträger
... Bundesversicherungsanstalt für Rentenversicherungen (BfA)
... Landesversicherungsanstalten für Rentenversicherungen
... Pflegekassen
bei der Prüfung von Sport- und damit auch Tanzsportvereinen
und Abteilungen, stets die Einzelfallprüfung bezüglich möglicher
Beitragspflichten für Übungsleiter und Trainer zur Anwendung
bringen.
Hier wird zuerst festgestellt, ob ein Übungsleiter auf grund
seiner persönlichen - hauptberuflichen Sozialversicherungssituation
als
... abhängig Beschäftigter oder
... selbstständig Tätiger
sozialversicherungspflichtig ist.
Diese Einzelfallprüfung wird es auch in Zukunft
uneingeschränkt geben.
1. Feststellung:
Die Betriebsprüfungen finden immer nach rückwärts gerichtet
(5 Jahre zurück) statt.
Hinweis:
Bis zum Jahr 2001 galt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren
für alle Vereinsunterlagen
Ab dem Jahr 2001 gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
für alle Vereinsunterlagen
In so weit sollten beim Schatzmeister oder in der
Vereinsgeschäftsstelle auch nur diese Unterlagen für diese
Zeiträume verfügbar sein.
2. Feststellung:
Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird sich dann auch auf die
kommenden Jahre auswirken
und für die Beitragspflichten und Meldepflichten des Vereins
und/oder des Übungsleiters
angewandt. (Nach neuem Recht)
3. Feststellung:
Für die rückwirkende Betriebsprüfung wird immer das
Sozialversicherungsrecht angewandt, das für diese Zeiträume
Gültigkeit hatte. (Altes Recht)
4. Feststellung:
Die bei der Prüfung festgestellten Mängel (Nichtabführung von
Beiträgen und Nichtbeachtung von Meldepflichten durch den Verein)
sind durch den Vereinsvorsitzenden (BGB § 26 ff) zu verantworten.
Der Verein muss gegebenenfalls nachentrichten. Bei festgestelltem
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - wider besseren Wissens
gehandelt zu haben - können sich weitere Folgen ergeben. (Verdacht
des Betruges u.a.m.) In solchen Fällen kann auch eine persönliche
Haftung des Vorsitzenden abgeleitet werden. (Privatvermögen kann
herangezogen werden, wenn der Verein durch die Nachentrichtung
zahlungsunfähig ist oder werden sollte)
5. Feststellung:
Die Betriebsprüfer wenden bei ihren Prüfungen die Richtlinie
des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger vom
21.11.2002 an. (Richtlinie für die versicherungsrechtliche
Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen -
Geringfügigkeits-Richtlinie)
Diese wurde in einem Spitzengespräch der verschiedenen Kassen
aller Sozialversicherungsarten im August 2001 für verbindlich
erklärt und soll bei allen Prüfungen als Entscheidungshilfe
angewandt werden.
Des weiteren wurde bei diesem Spitzengespräch ein Katalog
bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger
Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung
der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns entwickelt. Auch
dieser wird bei Betriebsprüfungen angewandt. (21.11.2001)
Holger Liebsch
DTV Präsidium
von Daniel Reichling Uhr