Ist eine Erhebung von Mitgliederumlagen in Sportvereinen erlaubt?
Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhobene Umlagen sind eine
Möglichkeit, dem Verein - regelmäßig oder bei Bedarf - zusätzlich
Finanzmittel zu verschaffen. Gerade bei kleineren Vereinen, die
schwerlich an Bankkredite kommen, eine oft notwendige
Finanzierungsform.
Unter welchen Bedingungen ist die Erhebung solcher Umlagen
aber zulässig und auch steuerlich unbedenklich?
Eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung
einer solchen Umlage verpflichten zu können, ist eine entsprechende
Satzungsregelung. Fehlt sie, könnten Umlagen allenfalls auf
freiwilliger Basis erhoben werden. Ein bloßer Beschluss der
Mitgliederversammlung genügt dann nicht. Aus der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen kann ebenfalls keine Verpflichtung zu
zusätzlichen Umlagen abgeleitet werden.
Die Satzungsregelung muss auch hinreichend genau sein. d.h.
eine Obergrenze oder ein Berechnungsverfahren enthalten. Die bloße
Bestimmung, dass Umlagen erhoben werden dürfen, reicht nicht aus -
vor allem nicht, wenn es um höhere Beträge geht.
Die Umlage muss nicht zwingend in Geldform erfolgen. Auch
Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein sind
möglich. Das gilt im übrigen auch für Mitgliedsbeiträge.
Umlagen dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke
verwendet werden, eine vereinsfremde Verwendung ist ausgeschlossen.
Die Höhe der Umlagen ist auch gemeinnützigkeitsrechtlich
beschränkt: Dies gilt für Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie
den Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine). Nach dem
Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit dürfen hier Personen
nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge, Umlagen usf. ausgeschlossen
werden.
Zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag dürfen deshalb diese
Zahlungen im Durchschnitt pro Jahr nicht über 1.023 Euro liegen.
Für Investitionsumlagen gilt ein Höchstbetrag von 5.113 Euro,
verteilt über 10 Jahre, wobei den Mitgliedern die Möglichkeit
geboten werden muss, die Zahlung in bis zu 10 Jahresraten zu
leisten (AEAO zu § 52 AO).
Umlagen, zu denen die Mitglieder per Satzungsregelung
verpflichtet werden, sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden,
weil die Freiwilligkeit der Zahlung als Voraussetzung dafür fehlt.
(Quelle: Finanzbehörden)
Zusammengestellt 10/2003
Holger Liebsch
von Matthias Huber Uhr