Übungsleiter weiterhin gesetzlich unfallversichert
Die steuerrechtliche Behandlung von Übungsleitern gilt seit Herbst 2001 in aller Regel auch für das Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet: Vereine müssen für ihre selbstständig tätigen Übungsleiter (ÜL) keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen und sie auch nicht der Krankenkasse melden.
Dies hätte für diesen Personenkreis aber negative Folgen
bezüglich der seither geltenden gesetzliche Unfallversicherung
ergeben, die jetzt von Deutschem Sportbund (DSB) und
Landessportbünden in Verhandlungen mit der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ausgeräumt werden konnten. Somit
sind diese ÜL auch weiterhin gesetzlich unfallversichert und müssen
keine freiwillige Unfallversicherung abschließen.
"Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der DSB, die
Landessportbünde,der DTV und der TRP sind sich einig: für den
Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung halten sie an der
bisherigen Praxis fest, geringfügig tätige Übungsleiter als
versicherungspflichtige Personen anzusehen. Damit sind Übungsleiter
wie bisher bei ihrer Tätigkeit in Sportvereinen bei der VBG
versichert.
Für die anderen Bereiche der Sozialversicherung bleibt es bei
der Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
(Krankenversicherungen und Rentenversicherungen) vom 15. August
2001, Übungsleiter im Sport zukünftig unter bestimmten Kriterien
als Selbständige anzusehen, um die Vereine und Verbände von
erheblichem Verwaltungsaufwand durch Prüfungen und Meldungen
freizustellen. Die Behandlung von Übungsleitern als Selbständige
wird in diesen Bereichen als Stärkung des Ehrenamtes gesehen.
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies
nicht gelten, da die Übungsleiter ihren bestehenden
Versicherungsschutz kraft Gesetzes verlieren würden und sie nur die
Möglichkeit hätten, sich freiwillig bei der VBG zu versichern. Dies
würde zu einer Schwächung der Position des Übungsleiters führen.
Dies wollen und können die VBG, der DSB, der DFB und die
Landessportbünde im Interesse der Sportvereine nicht verantworten,
so dass sie die Vereinbarung der Spitzenverbände, an der die
Unfallversicherung nicht mitgewirkt hat, für den Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht gelten lassen. Übungsleiter
sind also grundsätzlich bei ihrer Tätigkeit versichert."
Holger Liebsch
DTV Präsidium
Quelle:
DSB
von Daniel Reichling Uhr